03.05.2023

Weiter Kinderkrankengeld und Sonderurlaub! Rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus ruhen

© Leo2014 auf Pixabay
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Das Innenministerium hat mitgeteilt, dass die Hinweise (Stand 12. Oktober 2022) des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes nun ruhen.

Im Einzelnen teilt das Innenministerium in seinem Schreiben vom 21.04.2023 folgendes mit:

……nachdem bereits zum 1. März 2023 die Corona-Verordnung des Landes aufgehoben worden ist, sind zum 7. April 2023 weitere bundesrechtliche Regelungen, die im Kampf gegen das Coronavirus erlassen wurden, insbesondere § 28b des Infektionsschutzgesetzes, ausgelaufen. Daher können nun auch die Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes ruhend gestellt werden“.

Das Ministerium weist noch auf Folgendes hin:

  • Die Sonderregelungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz sind zum 30. April 2023 ausgelaufen.
  • Die erhöhte Anzahl an Tagen, für die Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Sätze 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) gewährt werden kann, gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch für das gesamte Jahr 2023 (entsprechend der Ausführungen unter Ziffer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Hinweise).
    Auch für Beamtinnen und Beamtekönnen daher in sinngemäßer Übertragung weitere Sonderurlaubstage entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Hinweise im Wege einer Ermessensentscheidung auf Basis des § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung für das gesamte Jahr 2023 gewährt werden.
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