Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Abgeltung des Mindesturlaubs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. Mai 2012 entschieden, dass Beamte vom Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG umfasst sind. Sie haben daher gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Anspruch auf finanzielle Vergütung eines Mindestjahresurlaubs von vier Wochen haben. Voraussetzung ist allerdings, daß sie diesen aus Krankheitsgründen bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch nehmen konnten.
Betroffene Kolleginnen und Kollegen, die bisher noch keinen Antrag auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubes (in Höhe des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen) bei ihrem jeweiligen Dienstherrn gestellt haben, können dies nun nachholen und die Umsetzung des EuGH-Urteils anmelden.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich lediglich dann um einen solchen - mit der Entscheidung des EuGH - vergleichbaren Fall handelt, wenn der Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand „krankheitsbedingt“ nicht genommen werden konnte.
Betroffenen Mitgliedern gewährt die Gewerkschaft BTBkomba im Bedarfsfall entsprechende Rechtsberatung und Rechtsschutz.
Grundsätzlich ist Frau Hélène Stauß in der Geschäftsstelle vormittags telefonisch unter 0711 22014-03 erreichbar, sonst per E-Mail.
Im Fall einer juristischen Beratung wenden Sie sich generell bitte per E-Mail mit Ihrem Anliegen an
Gewerkschaft BTBkomba Baden-Württemberg
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