28.03.2012

Gewerkschaft BTBkomba und Beamtenbund (BBW) fordern beamtenrechtliche Umsetzung der BAG-Entscheidung

Auch für Beamtinnen und Beamte in Baden-Württemberg sieht § 21 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) eine Altersstaffelung des Jahresurlaubs vor, die sich – bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit - - auf 5 Tage in der Kalenderwoche – wie folgt darstellt:
- vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
- ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
- ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Maßgebend ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der BBW geht davon aus, dass die das Urteil des BAG tragenden, an den Vorgaben des AGG ausgerichteten Erwägungen auch für den Beamtenbereich zu beachten sind. Bereits am 27. März wurden in einem Gespräch  mit Vertretern des Innenministeriums zur Weiterentwicklung und Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts eine entsprechende beamtenrechtliche Umsetzung der BAG-Entscheidung und eine entsprechende Änderung der AzUVO gefordert, die den Grundsätzen des AGG gerecht wird und einen einheitlichen Anspruch von 30 Arbeitstagen umfasst.
Allerdings liegt das Urteil z.Zt. noch nicht mit der schriftlichen Begründung vor, sodass eine konkrete Aussage zu den Wirkungen im Einzelnen noch nicht möglich ist. Eine unmittelbare Erstreckung auf den Beamtenbereich gibt es nicht, insbesondere sind die geltenden urlaubsrechtlichen Vorschriften damit nicht unwirksam.
Die Vertreter des Innenministeriums verwiesen darauf, dass wegen des weiteren Vorgehens zunächst die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden müssen. Letztendlich sei auch zu berücksichtigen, welche Regelungen für Tarifbeschäftigte getroffen werden. Auf jeden Fall müsse sichergestellt werden, dass ein zusätzlicher Urlaub für das Urlaubsjahr 2011 gewährleistet bleibt. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden ist. Dies bedeutet, das zusätzliche Urlaubstage, wenn der Höchsturlaubsanspruch noch nicht erreicht sein sollte, für das Urlaubsjahr 2011 verfallen, wenn sie nicht bis zum 30.9.2012 genommen werden. Insofern besteht hier noch etwas Zeit für weitere Ausnahmeregelungen bezüglich des Jahresurlaubs 2011.
Die Gewerkschaft BTBkomba empfiehlt Betroffenen, die den Höchsturlaubsanspruch von 30 Tagen noch nicht erreicht haben, vorsorglich unter Berufung auf die in der BAG-Entscheidung formulierten Grundsätze, möglichst bald für die Jahre 2011 und 2012 einen Antrag gegenüber ihrem Dienstherrn auf Erweiterung des Jahresurlaubs auf den höchsten Satz (30 Tage) und Übertrag des daraus resultierenden Restes aus 2011 zu stellen.

Nach oben
Erreichbarkeit Geschäftsstelle

Grundsätzlich ist Frau Hélène Stauß in der Geschäftsstelle vormittags telefonisch unter 0711 22014-03 erreichbar, sonst per E-Mail.

Im Fall einer juristischen Beratung wenden Sie sich generell bitte per E-Mail mit Ihrem Anliegen an

info(at)btbkomba.de

Nach oben
Geschäftsstelle

Gewerkschaft BTBkomba Baden-Württemberg
Ansprechpartnerin: Hélène Stauß
Am Hohengeren 12
70188 Stuttgart
Tel. 0711 / 220 14-03
Fax 0711 / 220 14-04
E-Mail: info(at)btbkomba.de
Web: www.btbkomba.de

Nach oben
Nach oben
Nach oben
Entgelt- und Besoldungstabellen

Entgelt- und Besoldungstabellen

Nach oben