12.09.2022

Frieren im Büro?

© Peter Schmidt auf Pixabay
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Neue Vorgaben zur Energieeinsparung

Vom 1. September 2022 an gelten strikte Regelungen zur Einsparung von Energie. Durch die neue Energieeinsparverordnung soll bundesweit den Verbrauch von Strom und Heizwärme senken. Neben anderen Maßnahmen dürfen öffentliche Gebäude ab September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Diese Vorgaben gelten vorläufig bis Ende Februar 2023.

Sparen beim Heizen, Sparen beim Beleuchten! Zwei Stufen sind in der neuen Verordnung vorgesehen. Zum 1. September 2022 tritt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft. Unter anderem soll die Raumtemperatur in Behörden, Ämtern und sonstigen öffentlichen Einrichtungen begrenzt werden. Für den privaten Bereich sieht die Verordnung ebenfalls Energiesparmaßnahmen vor. Eine zweite Stufe neuer Vorgaben soll ab dem 1. Oktober 2022 greifen.

Vorgesehen sind:

Maßnahmen für öffentliche Gebäude

Öffentliche Gebäude dürfen nur noch bis höchstens 19 Grad Raumtemperatur geheizt werden. Das gilt für Räume in denen Menschen vorwiegend sitzen, also für Büro- und Aufenthaltsräume.

In Räumen, in denen Menschen vorwiegend stehen oder gehen, darf nur bis 18 Grad Raumtemperatur geheizt werden.

In Räumen in denen körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt werden, darf nur bis 12 Grad geheizt werden.

In Durchgangsbereichen (Fluren, Foyers oder Technikräumen) wird nicht mehr geheizt, sofern nicht sicherheitstechnische Gründen entgegenstehen.

Ausnahmeregelungen gelten für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zum Schutz der sich dort aufhaltenden Menschen geboten sind.

Das warme Wasser zum Händewaschen wird auch dort abgestellt, wo dies nicht wie in den meisten öffentlichen Gebäuden in Baden-Württemberg bereits vor Jahren geschehen ist.  Ausnahmen gelten dort, wo dies aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist.

Die nächtliche Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet.

Die Beleuchtungen von Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 16 Uhr ausgeschaltet bleiben, sofern sie nicht aus Sicherheitsgründen notwendig sind (z.B. Haltestellen oder Unterführungen).

Maßnahmen für den privaten Bereich

Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt.

Vermieter, deren Gebäude mit Gas versorgt werden, sollen ihre Mieter bis 30. September über den zu erwartenden Energieverbrauch, dessen Kosten und Einsparmöglichkeiten informieren. Gleiches gilt für Versorger und deren Kunden.

Pools, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom geheizt werden. Ausnahmen gelten nur für notwendige therapeutische Anwendungen und Becken in Schwimmbädern, Hotels, Reha-Zenten und ähnlichen Einrichtungen zur gewerblichen Nutzung.

Quellen: Verordnung der Bundesregierung EnSikuMaV

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