18.11.2013

Zusätzliche freie Arbeitstage durch Zusatzurlaub im Schicht- und Wechselschichtdienst

In einem neuen Verordnungsentwurf des Innenministeriums zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) ist vorgesehen, die Urlaubsregelung für Wechselschichtdienst leistende im Polizei- und Justizvollzugsdienst zu ändern. Der Entwurf schließt jedoch andere Wechselschichtdienste auf Landes- und Kommunalebene aus.
Dies hat nun die Gewerkschaft BTBkomba gegenüber dem Innenministerium als nicht umfassend genug abgelehnt. Dringend wurde diesbezüglich die Einbeziehung aller Schicht- und Wechselschichtdienste gefordert. Insbesondere in vielen Bereichen der Kommunalverwaltung sind solche Dienste zu erbringen. Als Beispiel wurde der Bereich der Feuerwehr, Gemeindevollzugsdienst, Öffentlicher Nahverkehr, Rettungsdienst, Bäder, Museen, oder Theater genannt.

Die Forderung der Gewerkschaft BTBkomba lautet daher:

•    In die AzUVO ist sind die Worte: „bzw. Schichtdienst“ aufzunehmen.
Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bzw. in Schichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht,

•    und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten,

wird  folgender Zusatzurlaub bewilligt:

Bei Wechselschichtdienst  bzw. Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte
das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag,
das 53. Lebensjahr vollendet, um einen weiteren Arbeitstag,
das 55. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage und
das 57. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage.

Die Gewerkschaft BTBkomba fordert vom IM  ausdrücklich, die vorgesehene Verbesserungen der Urlaubsgewährung für Beamtinnen und Beamte nicht nur auf den Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst zu beschränken, sondern allen Wechselschichtdienst- und Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten zuteil werden zu lassen.

In einem vom stellv. Landesvorsitzenden Reinhold Ertmann unterzeichneten Schreiben wird festgestellt: „Als Fachgewerkschaft für den Kommunalen Bereich fordern wir daher umso mehr, die Änderung der AzUVO auf alle Schichtdienstleistenden - im kommunalen wie im Landesdienst – auszudehnen“.

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