16.07.2014

WAHL des neuen EU-KOMMISSIONSPRÄSIDENTEN

dbb erwartet beschäftigungs- und sozialpolitische Initiativen-

Am 15. Juli 2014 fand die Wahl des Nachfolgers von José Manuel Barroso im Amt
des Präsidenten der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament statt. Erwartungsgemäß wurde der Luxemburger Jean-Claude Juncker  mit überzeugender Mehrheit gewählt.
 
„Der dbb erwartet von der neuen Europäischen Kommission, die nun gebildet
wird und Anfang November ihre Arbeit aufnehmen soll, dass sie beschäftigungs-
und sozialpolitische Initiativen nutzt, um die Mitgliedstaaten in ihren
politischen Zielen besser zu unterstützen und deren Zusammenarbeit
untereinander zu fördern. Dabei müssen die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden“, kommentierte der dbb- Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt das Wahlereignis.

Die EU-Kommission sollte die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten
stärker als bisher unterstützen. Natürlich muss dabei die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Verwaltungen wie auch dienstrechtlicher Ordnungen berücksichtigt werden“, erklärte der dbb-Bundesvorsitzende. „Das öffentliche Dienstrecht fällt in die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten. Wir öffnen uns aber für strategische Überlegungen, wie das öffentliche Dienstrecht
im Zuge einer allmählichen Angleichung arbeits- und sozialrechtlicher
Rahmenbedingungen in der Eurozone weiterentwickelt werden kann“, machte
der dbb Chef deutlich.

Ferner solle die Kommission ihre Zuständigkeit für den Arbeits- und
Gesundheitsschutz dafür nutzen, einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
der Beschäftigten in Europa entgegenzuwirken. „Wir erwarten von der neuen
Kommission auch, dass sie wichtige Weichenstellungen für eine bessere
Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Meisterung der Herausforderungen
des demografischen Wandels vornehmen wird“, machte Dauderstädt klar.

Eine Schwächung von Rechten der Beschäftigten lehnt der dbb strikt
ab. Solche Regelungen dürfe die Europäische Kommission in der Arbeitszeitrichtlinie
keinesfalls vorsehen. Insbesondere müsse der Rechtsrahmen für Bereitschaftsdienstzeiten unangetastet bleiben.


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