16.07.2014

VERFASSUNGSGERICHTSHOF KIPPT NULLRUNDE in NRW

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen in Münster steht das von der Landesregierung im vergangenen Jahr verabschiedete Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 nicht mit der Verfassung Nordrhein-Westfalens in Einklang. Dazu der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt: „Regierung und Landtag in Düsseldorf sind jetzt in der Pflicht, das verfassungswidrige Gesetz umgehend nachzubessern.

Dabei muss insbesondere die zweijährige Nullrunde vom Tisch und der Ausschluss bestimmter Besoldungsgruppen von der Erhöhung rückgängig gemacht werden.“ Gleichzeitig wies der dbb Chef darauf hin, dass das heutige Urteil auch Signalwirkung für alle Besoldungsgesetzgeber in der Bundesrepublik habe: „Der Anspruch, an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilzuhaben, gilt für alle Beamtinnen und Beamten unabhängig davon, in welchem Land, bei welchem Dienstherrn und in welcher Besoldungsgruppe sie beschäftigt sind.“

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) in Münster hat der Klage gegen die Beschlüsse der rot-grünen Landesregierung am 1. Juli 2014 stattgegeben. CDU, FDP und Piraten hatten gegen die beiden von der Landesregierung beschlossenen Nullrunden für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen ab A13 in den Jahren 2013 und 2014 geklagt. Um den Landeshaushalt zu schonen, beschloss die Landesregierung im vergangenen Jahr, das Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes nicht eins zu eins auf alle Landes- und Kommunalbeamten zu übertragen. Nur den Besoldungsgruppen bis A10 wurde die Tariferhöhung von zusammen 5,6 Prozent für 2013 und
2014 komplett zugestanden. Die Besoldungsgruppen A11 und A12 erhielten für die beiden Jahre jeweils ein Prozent. Alle Beamten, die darüber liegen  mussten eine Nullrunde hinnehmen. Insgesamt wollte die Landesregierung dadurch 710 Millionen Euro einsparen. Bei einer Expertenanhörung im Landtag im Juni 2013 hatten 20 von 21 Sachverständigen das Besoldungsgesetz abgelehnt. Trotzdem setzte Rot-Grün mit der eigenen Mehrheit das Gesetz im Juli 2013 gegen die Stimmen der Opposition durch. Kurz danach reichten die drei Oppositionsparteien Klage vor dem Landesverfassungsgericht ein.

Dieser Klage gab der Verfassungsgerichtshof Münster nunmehr statt. „Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 ist teilweise verfassungswidrig.
Es verstößt gegen das in der Landesverfassung ebenso wie im Grundgesetz garantierte Alimentationsprinzip, soweit die Besoldungsgruppen ab A 11 betroffen sind“, so die Richter in ihrem verkündeten Urteil, das sowohl aktive als auch im Ruhestand befindliche Beamte und Richter
betrifft. „Die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits verstoße evident gegen das Alimentationsprinzip“, heißt es in dem Richterspruch weiter. „Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.“

Bereits in einem früheren Urteil hat der Verfassungsgerichtshof in Münster auch den Staatshaushaltsplan NRW für verfassungswidrig erklärt.

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