03.06.2015

Gemeindeordnung Baden Württemberg vor Änderungen

Bild: © S. Hofschläger / pixelio.de
Bild: © S. Hofschläger / pixelio.de

A. Zielsetzung
 
1. Durch die Einführung der selbstständigen Kommunalanstalt beziehungsweise der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt (KA) soll den Kommunen mach einer Vorlage des Innenministeriums für ihre Aufgabenwahrnehmung eine neue Organisationsform zur Verfügung gestellt werden.

2. Ziel der Überarbeitung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) ist es, die vorhandenen und bewährten Formen der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit der Kommunen (Zweckverband und sogenannte öffentlich-rechtliche Vereinbarung) fortzuentwickeln und den Kommunen darüber hinaus die Bildung von gemeinsamen Dienststellen für eine engere und effektivere Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen zu ermöglichen.

B. Wesentlicher Inhalt  

1. Mit der selbstständigen Kommunalanstalt in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts wird eine neue Organisationsform für die Erfüllung von Aufgaben in die Gemeindeordnung eingeführt, die im Vergleich zum Eigenbetrieb durch eine weitergehende Selbstständigkeit gekennzeichnet ist. Durch die öffentlich-rechtliche Form wird eine engere Bindung an die Gemeinde und die Rechtsaufsicht gewährleistet als bei einem Unternehmen in Privatrechtsform.

2. Nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit darf ein Zweckverband ergänzend zu seinen eigenen Aufgaben nun auch Aufgaben für seine Mitglieder durchführen. Die Vereinigung von Zweckverbänden sowie die Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen wird ermöglicht. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen können künftig auch die Aufgabendurchführung und bloße Unterstützungstätigkeiten umfassen. Zudem wird die Personalleihe geregelt. Zur gemeinsamen Durchführung von kommunalen Aufgaben können gemeinsame Dienststellen vereinbart werden. Die gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts erweitert das Spektrum der rechtlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit.
Die Gewerkschaft BTBkomba befürwortet den vorgelegten Entwurf in seiner Stellungnahme gegenüber dem BBW. Darin heißt es:

Die Gewerkschaft BTBkomba befürwortet grundsätzlich die Änderung der Gemeindeordnung und weiterer zusammenhängender Gesetze. Den Gemeinden wird hierdurch die Möglichkeit einer weiteren gemeindlichen Organisationsform eröffnet, die -aufgrund gewichtiger Bedürfnisse- durch Kompetenz und Effektivität hervortreten kann.

Hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen dass eine Regelung zur Tarifbindung zwingend erforderlich ist. Diese kann im besten Falle durch die Mitgliedschaft der KA beim kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) erreicht werden, mithin die  Anwendung des TVöD  – auch in Vermeidung von Tarifkongruenz. Tariffreie Räume bei KA’s  darf es nicht geben.
Bei den Beamten ist darauf zu achten, dass während und nach der Einrichtungsphase einer KA die Bedürfnisse dieser nach flexiblen Arbeits- und Arbeitszeitbedingungen die durch die Abordnung entstehenden Mühen und der Mehraufwand ausgeglichen werden müssen. 

Beratung 2020 der Landwirtschaftsverwaltung bestehen. Dies wäre dringend zu prüfen. Aus dem Entwurf lässt sich nicht entnehmen,  inwieweit Möglichkeiten zur personalfreundlichen Umsetzung des Konzepts

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