20.08.2012

Auswirkungen des BAG-Urteils zur altersabhängigen Staffelung des Erholungsurlaubs

Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat am 18. Juli 2012 einen Beschluss gefasst, dass im Rahmen des § 26 Abs.1, Satz. 2 TV-L den Beschäftigten für die Jahre 2011 und 2012 ein übertariflicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen unabhängig vom Lebensalter gewährt wird. Entsprechendes gilt für Auszubildende und für gleichlautende tarifvertragliche Urlaubsregelungen. Die Ausgestaltung der tariflichen Urlaubsregelung ab 2013 bleibt den Tarifverhandlungen zu Beginn des Jahres 2013 vorbehalten.
Für den Beamtenbereich war tags zuvor durch Ministerratsbeschluss vom 17. Juli 2012 eine entsprechende Sicherstellungsregelung getroffen worden, dass eventuell über den Urlaubsanspruch nach § 21 Abs. 1 AzUVO hinausgehende zusätzliche Urlaubstage für die Urlaubsjahre ab 2011 abweichend von § 25 Abs. 1 S.2 AzUVO unter Vorbehalt einer späteren endgültigen Regelung nicht verfallen.
Der BBW hatte bereits in der Vergangenheit eine beamtenrechtliche Umsetzung des BAG-Urteils gefordert, der einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen umfasst. Dies wird bei den anstehenden Gesprächen mit der Landesregierung auch weiterhin auf der Agenda stehen.

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