05.06.2018 / Fachgruppe Techniker im Strafvollzug

Anmerkungen der Techniker im Strafvollzug zur Medieninformation des Ministeriums der Justiz und für Europa vom 15. Mai 2018:“Verbesserungen für den Justizvollzug durch Änderung des Landesbesoldungsgesetzes“

Der Ministerrat hat am 15. Mai 2018 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung einer Empfehlung der Expertenkommission aus dem Jahr 2015 beschlossen. Die Stellenzulage der Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes mit medizinischen und/oder pflegerischen Qualifizierungen erhalten eine Verdoppelung ihrer im Januar 2011 neu geschaffenen Stellenzulage nach §57 Abs. 1 Nr. 11 LBesGBW.

Die Werkbediensteten erhalten selbige Stellenzulage, allerdings wird die Meisterzulage nach §57 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW, die eigentlich die  Anerkennung und Wertschätzung der Aufstiegsfortbildung zum “Meister“ oder “Techniker“ darstellt, angerechnet. Von der Stellenzulage profitieren im technischen Werkdienst also insbesondere Fachkräfte ohne Aufstiegsfortbildungen.

Nachdem die Meister/innen und Techniker/innen in den vergangenen Jahren wegen ihren guten Leistungen aus dem Fokus gerieten, dürfen sie dieses Mal auch, obwohl in der Expertenkommission nicht vertreten (!), wenigstens in den Zug der Anerkennung einsteigen.

Schon immer haben die Werkbediensteten, entgegen der Aussage im Abschlussbericht der Expertenkommission für psychisch auffällige Gefangene vom 14. September 2015, Nr. 4.5.1 Neustellen, auch psychisch auffällige und labile Gefangene aus ihren Zellen geholt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten beschäftigt, angeleitet und beaufsichtigt.

Die Werkbediensteten, insbesondere die Meister/innen und Techniker/innen, bewegen sich bei der Beschäftigung, Berufsausbildung, Fortbildung und Therapie arbeitstäglich in einem Spannungsfeld aus beschäftigungstherapeutischem Motivator, vollzuglicher  Sicherheitskraft und betriebswirtschaftlicher Fachkraft. Die Anforderungen und Belastungen durch eingetretene Veränderungen und Implementierungen neuer Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe, sowie den schwieriger gewordenen Gefangenenpopulationen, kennen seit Jahren nur eine Richtung - nämlich steil nach Oben.

Die Balance zwischen den Belastungen und persönlichen Beanspruchungen einerseits, sowie der vom Dienstherrn und Politik entgegengebrachten Anerkennung und Wertschätzung andererseits, ist aus dem Gleichgewicht geraten und hat großen Schaden, teils mit irreparablen Folgen hinterlassen: “Die mehr als 24 Werkbediensteten die seit dem Jahr 2012 dem Justizvollzug den Rücken gekehrt haben, sie kommen nicht wieder. Und es brodelt weiter!“

Die Aufstiegsfortbildungen der berufs- und lebenserfahrenen Meister/innen und Techniker/innen sind ein wichtiger Stabilitätsanker der vollzuglichen Sicherheit und Ordnung,  sowie von unschätzbarem Wert für das bestmögliche Gelingen der Resozialisierungsanstrengungen.

Damit die Justiz im Wettbewerb mit der freien Wirtschaft um das Humankapital Meister und Techniker nicht noch weiter an Boden verliert, aber auch die bestehende Gratifikationskrise eingedämmt wird und Vertrauen zurückgewonnen werden kann, muss sich der Dienstherr personalpolitisch neu positionieren und die Attraktivität des Berufsbilds „Werkdienst“ spürbar gerechter ausgestalten. Die beste Werbung und Empfehlung für eine starke und moderne Justiz sind gut ausgebildete und motivierte Bedienstete, die auf Nachfrage ihren „Job“ wieder uneingeschränkt weiterempfehlen können. Dies kann nur gelingen, wenn Qualifikationen, Tätigkeiten und Leistungen  gerecht und auf Augenhöhe anerkannt werden, aber auch das betriebswirtschaftliche Wunschdenken im Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen sich künftig an der Realität orientiert. Dem Bewerbermangel jedenfalls nur durch Einstellungen von Fachkräften ohne Aufstiegsfortbildungen zu begegnen, ist eine personalpolitische Fehlentscheidung.

Die in den Einstellungsvoraussetzungen geforderten Aufstiegsfortbildungen zu Meistern und Technikern müssen in der Besoldung endlich bildungsgerecht anerkannt werden. Insbesondere stellt das von den Meistern und Technikern in den Justizvollzug bereits von Außerhalb mit eingebrachte berufliche Rüstzeug, eine Empfehlung für eine qualitativ höherwertigere Laufbahnausbildung (Fachhochschule in Schwetzingen) dar (LBG §15 (2), LHG §58 (2) Nr.5), ähnlich den der angehenden Fachlehrkräften “Sonderpädagogik“ oder den technischen Lehrkräften an beruflichen Schulen mit pädagogischer Zusatzausbildung. Bis heute wird dieses Potenzial, im Rahmen der Resozialisierungsanstrengungen, nicht optimal genutzt. Wertvolle Chancen für erfolgversprechendere Resozialisierungsergebnisse werden vertan.

Die Vorstandschaft der Techniker im Strafvollzug

 

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