15.08.2012

Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag ist verfassungswidrig

(BBW). Wie am 1.August 2012 bekannt gemacht wurde, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 19. Juni 2012 (Az.: 2 BvR 1397/09) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag seit dem 1. August 2001 unvereinbar ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach dieser Entscheidung des BVerfG ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.
Für Baden-Württemberg stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
In Baden-Württemberg wurde am 18. Juli 2012 das Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zur weiteren Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes im Landtag verabschiedet und im Gesetzblatt (GBl.) vom 30. Juli 2012 veröffentlicht.
Das Gesetz tritt danach rückwirkend zum 1. Januar 2011 (entsprechend dem Dienstrechtsreformgesetz) in Kraft und sieht eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in dienstrechtlichen Fragen und eine Übertragung der ehebezogenen gesetzlichen Regelungen im Recht des öffentlichen Dienstes auf Lebenspartnerschaften vor. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die ehebezogenen Regelungen zum Familienzuschlag im Besoldungsrecht, die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung, die Behandlung des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs bei den Versorgungsbezügen, die Unfallfürsorge und die Vorschriften zum Familien- und Kinderzuschlag im Versorgungsrecht sowie im Reisekostenrecht und Beihilferecht.
Auf Antrag des Betroffenen sieht das o. g. Gesetz nun eine rückwirkende Gleichstellung ab dem 1. September 2006 vor. Die Rückwirkung umfasst dabei die jeweils geltenden Regelungen zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld. Im Anhörungsentwurf des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 13.7.2011 war ursprünglich eine rückwirkende Gleichstellung auf Antrag ab dem 1.1.2009 vorgesehen. Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzesentwurfs wurden nach Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft bisher bereits im Vorgriff durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelungen gewährt.
Der BBW empfiehlt betroffenen Beamtinnen und Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, möglichst zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Gleichstellung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – rückwirkend bis zum 1. September 2006 beim jeweiligen Dienstherrn zu stellen.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Zeit vor dem 1. September 2006 lag im Bereich des Besoldungsrechts beim Bund. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Eine weitergehende (über das o. g. Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften hinausgehende) rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag bis frühestens zum 1. August 2001 kommt nach o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lediglich dann in Betracht, wenn die betroffenen Beamten ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags bereits zeitnah - d. h. innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres – geltend gemacht haben, und über ihren Anspruch noch nicht abschließend entschieden wurde.  

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