09.09.2013

TVöD: Pauschalzahlung wegen fehlender Entgeltordnung

(dbb) Zum Ausgleich für das weitere Fehlen einer Entgeltordnung zum TVöD beim Bund und den Kommunen  kommt im Oktober 2013 eine Pauschalzahlung in Höhe von 300,00 Euro zur Auszahlung.  Während die Pauschalzahlung für die Kommunen bereits mit dem Abschluss  der Einkommensrunde  2012 festgelegt wurde, kam die Einigung mit dem Bund nun im Juli 2013 zustande.
Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen  für die Pauschalzahlung  sind in den Tarifverträgen festgelegt. Danach steht die Pauschalzahlung  2013, wie in den Vorjahren, drei  unterschiedlichen  Gruppen von TVöD-Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 8 mit Angestelltentätigkeiten  zu. (Da es im TVöD nur noch Arbeitnehmer gibt, leitet sich die Definition des Beschäftigungsverhältnisses  aus dem TV-Ü ab).Wegen der grundsätzlich abweichenden Systematik der Eingruppierung bleiben der KR- und der Arbeiterbereich von der Pauschalzahlung für das Fehlen der Entgeltordnung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die nach dem kommunalen Tarifrecht für den Sozial- und Erziehungsdienst in eine Entgeltgruppe 5 eingruppierten Beschäftigten.
Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung

  • Empfänger der Pauschalzahlung 2013 sind einmal die zwischen Oktober 2005 und Dezember 2012 neu eingestellten  Beschäftigten  mit Angestelltentätigkeiten der Entgeltgruppen 2 bis 8. Diese Beschäftigten erhalten die Pauschalzahlung für das Fehlen der Entgeltordnung weil sie nach Ma0agabe der weitergeltenden TV-Ü – Regelungen lediglich vorläufig eingruppiert sind.
  • Wer als Tarifwechsler anspruchsberechtigt ist, muss seinen Antrag auf die Pauschalzahlung selbst beantragen. Dabei gilt zu beachten, dass die Ausschlußfrist bis spätestens April 2014 gewahrt ist.

Weitere Voraussetzungen für die Pauschalzahlung 2013 in allen Fällen sind zum einen das im Oktober 2013 fortbestehende Arbeitsverhältnis und zum anderen, dass die einbezogenen Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 8 im laufenden Jahr  bis einschließlich Oktober 2013 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatten bzw. haben.

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