18.02.2013

Entscheidungen über Steuergesetze im Bundesrat

Der Bundesrat hat am 01.02.2013 über verschiedene Steuergesetze abschließend entschieden. Hierbei ging es u.a. um Veränderungen bei den Reisekosten und um die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages.

1. Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Intention des Gesetzgebers war eine Vereinfachung der als kompliziert empfundenen Reisekostenregelungen. Der dbb hatte im Vorfeld an den Beratungen zu Vereinfachungen des Reisekostenrechts teilgenommen und kritisiert, dass die Reisekostensätze schon seit Jahren nicht mehr der Preisentwicklung angepasst worden sind. Eine Anpassung lehnte das Bundesfinanzministerium zwar ab, jedoch gab es die ursprüngliche Absicht auf, die Reform aufkommensneutral zu gestalten.
Demnach können Erwerbstätige vom 01.01.2014 an höhere Ausgaben von der Steuer absetzen bzw. sich vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bisher können Arbeitnehmer bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6 Euro, bei einer Reise von mindestens 14 Stunden 12 Euro und bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden pro Tag 24 Euro vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen.
Von 2014 an entfällt die erste Stufe: Bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden gilt eine Pauschale von 12 Euro und bei 24 Stunden plus Übernachtung eine von 24 Euro. Die 12 Euro werden zudem für An- und Abreisetage gewährt.
Die gesetzliche Änderung war zunächst an der Haltung der Länder gescheitert. Im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag gaben die Länder ihren Widerstand jedoch letztendlich auf.

Das Gesetz ist am 01.02.2013 vom Bundesrat endgültig bestätigt worden und bedeutet in den meisten Fällen eine finanzielle Verbesserung für die von Reisetätigkeit Betroffenen.  Das Reisekostenrecht der Beamten beinhaltet einen Verweis auf die steuerrechtlichen Regelungen. Es ist davon auszugehen, dass es auch hier ab dem 01.01.2014 zu Anpassungen kommen wird.

2. Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression sollte ursprünglich die in einem progressiv gestalteten Einkommensteuertarif auftretenden Probleme bekämpfen, die eintreten, wenn Lohnsteigerungen lediglich einen Inflationsausgleich bewirken, der Steuerpflichtige jedoch durch das höhere Bruttoeinkommen überproportional höher besteuert wird.
In der letzten Konsequenz kann das für den Steuerpflichtigen bedeuten, dass durch die Kombination einer Lohnerhöhung (in Höhe der Inflationsrate) und einer dadurch eintretenden höheren Besteuerung sich das verfügbare Nettoeinkommen verringert.

Der Bundestag und die Länder konnten sich diesbezüglich auf einen Kompromiss verständigen.
Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt in zwei Schritten:
•    Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354        Euro. (Zum Vergleich: 2012 lag der Grundfreibetrag bei 8.004 Euro).
•    Es bleibt aber in den Jahren 2013 und 2014 jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent.
•    Über die ursprünglich vorgesehene Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde keine Einigkeit erzielt.

Allerdings wird sich die Erhöhung des Grundfreibetrages in unterschiedlicher Intensität auf alle über den Grundfreibetrag hinausgehende Einkommen positiv auswirken.

Der Bundesrat ist nun am 01.02.2013 den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat das Gesetz mit den genannten Einschränkungen beschlossen.




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