30.01.2023

Corona: Ab 2. Februar ohne Maske!

© Tumisu auf Pixabay
© Tumisu auf Pixabay

Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung vom 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der seit 01.10.2022 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die ursprünglich zum 07.04.2023 außer Kraft treten sollte. Die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung wird damit gleichzeitig mit der Maskenpflicht im Personenfernverkehr aufgehoben.

Die derzeitige Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft und sollte bis 7. April 2023 gelten. Sie sollte vor allem in Betrieben und Behörden Maßnahmen ermöglichen, den Gesundheitsschutz trotz vermutlich stark steigender Infektionszahlen in Herbst und Winter sicherzustellen. Sie regelte unter anderem die Voraussetzungen der Maskenpflicht in Betrieben und Hygienemaßnahmen.

Bereits am 19.01.2023 kündigte Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) an, die gesonderten Corona-Regeln für Arbeitsplätze nun deutlich früher als geplant abzuschaffen: „Ich werde per Ministerverordnung die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben.“

Heil sagte: „Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig.“

Bereits in den letzten Wochen hatten Bundesgesundheitsministerium und Bundesländer angekündigt, die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr sowie in Zügen der Deutschen Bahn zum 2. Februar 2023 abzuschaffen.

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber, Dienstherren und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz festlegen. Sie können also entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie künftig noch für erforderlich halten.

Nach oben
Erreichbarkeit Geschäftsstelle

Grundsätzlich ist Frau Hélène Stauß in der Geschäftsstelle vormittags telefonisch unter 0711 22014-03 erreichbar, sonst per E-Mail.

Im Fall einer juristischen Beratung wenden Sie sich generell bitte per E-Mail mit Ihrem Anliegen an

info(at)btbkomba.de

Nach oben
Geschäftsstelle

Gewerkschaft BTBkomba Baden-Württemberg
Ansprechpartnerin: Hélène Stauß
Am Hohengeren 12
70188 Stuttgart
Tel. 0711 / 220 14-03
Fax 0711 / 220 14-04
E-Mail: info(at)btbkomba.de
Web: www.btbkomba.de

Nach oben
Nach oben
Nach oben
Entgelt- und Besoldungstabellen

Entgelt- und Besoldungstabellen

Nach oben