01.12.2016

Noch in diesem Jahr wegen abgesenkter Eingangsbesoldung per Antrag Rechtsanspruch sichern

Foto © R_K_B_by_Stephanie_Hofschlaeger.pixelio.de

(BBW) Aufgepasst neu eingestellte Beamtinnen und Beamte: BBW und dbb kämpfen gemeinsam vor Gericht für alle, die aufgrund der abgesenkten Eingangsbesoldung weniger Geld in der Tasche haben. Deshalb den Rechtsanspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation durch einen entsprechenden Antrag bei den Bezügen zahlenden Stelle sichern.

Der BBW führt in Abstimmung mit dem dbb im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.) Musterverfahren gegen die abgesenkte Eingangsbesoldung (§ 23 LBesGBW) in Baden-Württemberg. Aktuell sind zwei Klagen anhängig - beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beim Verwaltungsgericht Freiburg.

Neu eingestellten Beamtinnen und Beamten, die von der abgesenkten Eingangsbesoldung betroffen sind und bis jetzt noch keinen Antrag gestellt haben, wird empfohlen, noch in diesem Jahr (d. h. spätestens bis zum 31.12.2016) – vorsorglich zur Rechtswahrung – einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation bei den jeweiligen Bezügen zahlenden Stelle zu stellen. Mitglieder können einen entsprechenden Musterantrag bei der Geschäftsstelle anfordern. Wer bereits im vergangenen Jahr, einen Antrag/Widerspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt hat, muss zur Wahrung seines Rechtsanspruches laut aktueller Mitteilung des Finanzministeriums für die nachfolgenden Haushaltsjahre nicht erneut aktiv werden.

Der BBW macht darauf aufmerksam, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche eines Beamten auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht werden müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.11.1998, Az.: 2 BvL 26/91, u. a.), sodass der Antrag, falls noch keiner gestellt wurde, noch dieses Jahr (spätestens bis zum 31.12.2016) bei der jeweiligen Bezügestelle eingegangen sein muss.

Das Finanzministerium ist damit einverstanden, dass bereits eingereichte oder noch einzureichende Anträge/Widersprüche, die die abgesenkte Eingangsbesoldung betreffen, bis zum Ausgang der benannten Musterverfahren einvernehmlich ruhend gestellt werden. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben, es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt war. Dementsprechend ist zumindest für den Bereich des Landes davon auszugehen, dass dementsprechend gehandelt wird.
Dem kommunalen bzw. im außerstaatlichen Bereich hat das Finanzministerium anheimgestellt, gleichermaßen zu verfahren.

Weitere Infos unter: http://www.bbw.dbb.de/archive/268/Noch-in-diesem-Jahr-per-Antrag-Rechtsanspruch-sichern.html

Nach oben
Erreichbarkeit Geschäftsstelle

Grundsätzlich ist Frau Hélène Stauß in der Geschäftsstelle vormittags telefonisch unter 0711 22014-03 erreichbar, sonst per E-Mail.

Im Fall einer juristischen Beratung wenden Sie sich generell bitte per E-Mail mit Ihrem Anliegen an

info(at)btbkomba.de

Nach oben
Geschäftsstelle

Gewerkschaft BTBkomba Baden-Württemberg
Ansprechpartnerin: Hélène Stauß
Am Hohengeren 12
70188 Stuttgart
Tel. 0711 / 220 14-03
Fax 0711 / 220 14-04
E-Mail: info(at)btbkomba.de
Web: www.btbkomba.de

Nach oben
Nach oben
Nach oben
Entgelt- und Besoldungstabellen

Entgelt- und Besoldungstabellen

Nach oben