02.08.2016

Neues „Flexirentengesetz“ in Vorbereitung

Foto © PIXABAY

Die Gewerkschaft BTBkomba hat ins Verfahren zu einem neuen „Flexirentengesetz“ folgende Forderungen eingespeist:

  • Schaffung von flexiblen Arbeitszeitkonten zur frühzeitigen Festlegung eines selbst bestimmten Rentenbeginns.
  • Öffnung freiwilliger Inanspruchnahme des Renteneintrittsalters nach 45 Versicherungsjahren
  • Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei den verschiedenen Rentenarten
  • Wegfall seitheriger Restriktionen bei der EM-Rente

 
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vorgelegt.
Darin sind nachfolgende Lösungsansätze angedacht, die im weiteren Verfahren noch konkretisiert werden. Flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus bei besserer Gesundheit wird durch eine Reihe von Änderungen im SGB VI und SGB III gefördert:

  1. Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, wird verbessert. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar. Hinzuverdienst wird im Rahmen einer Jahresbetrachtung stufenlos bei der Rente berücksichtigt. Das gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

  2. Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentnerinnen und Vollrentner sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.

  3. Um einen Anreiz für eine Beschäftigung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu setzen, wird die Möglichkeit geschaffen, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Beschäftigten können so weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und ihren Rentenanspruch noch erhöhen.

  4. Versicherte können früher und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden.

  5. Versicherte werden gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand informiert. Die Rentenauskunft, die Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten, wird insbesondere um Informationen darüber ergänzt, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.

  6. Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation stärken die Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe. Diese sind daher noch besser geeignet, die Gesundheit und insbesondere die Erwerbsfähigkeit der Versicherten und ihrer Kinder und damit auch ihren Verbleib im Erwerbsleben oder ihren Eintritt in das Erwerbsleben zu sichern.

  7. Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird für Arbeitgeber attraktiver. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt für fünf Jahre.

 

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