13.01.2016

Direktabrechnung zwischen Leistungserbringern und der Beihilfe in Baden-Württemberg

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Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg hat das neu entwickelte Direktabrechnungsverfahren für die Beihilfe vorgestellt. Die Neuregelung sieht vor:   Wenn zukünftig beihilfeberechtigte Personen oder deren berücksichtigungsfähige Angehörigen stationäre Leistungen aus dem Bereich der Krankenhaus-, Anschlussheil-, Rehabilitations- oder Suchtbehandlung sowie der vollstationären Pflege in Anspruch nehmen, können die Beihilfeberechtigten mittels entsprechender Vordrucke ihre Zustimmung zur Direktabrechnung erteilen.

Diese Vordrucke werden noch von der Beihilfestelle des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (www.lbv.bwl.de unter „Aktuelles“ und „Vordrucke“) sowie von der Beihilfestelle des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (www.kvbw.de unter „Beihilfe/Beihilferecht Baden-Württemberg/Vordrucke“) auf deren Homepage zum  Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kontaktdaten werden durch die jeweiligen Beihilfestellen ergänzt und zum Abruf zur Verfügung gestellt. Den Vordruck übermittelt die jeweilige Einrichtung nebst Rechnung an die zuständige Beihilfestelle. Dort wird dann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geprüft und die zustehende Beihilfe festgesetzt. Diese wird danach direkt an die Einrichtung überwiesen. 

Damit entstehen sowohl Vorteile für die beihilfeberechtigten Personen, die nicht in Vorleistung für oftmals hohe Kosten treten müssen, als auch für die Einrichtung, die sich an einen weiteren Zahlungspartner wenden können. Gleichwohl sind die Beihilfeberechtigten jedoch weiterhin Kostenschuldner für ungedeckte Rechnungsanteile z. B. durch Eigenbehalte oder nicht beihilfefähige Komfortleistungen. 

Das Direktabrechnungsverfahren wird zunächst papiergebunden eingeführt, damit dessen Vorteile baldmöglichst entstehen. Neben der Übermittlung auf dem Postweg besteht die Möglichkeit, die Unterlagen per Fax zu übermitteln. Eine Übermittlung per E-Mail oder DE-Mail kann aus datenschutzrechtlichen Gründen wegen fehlenden Verschlüsselungstechniken und/bzw. fehlenden Authentifizierungen nicht akzeptiert werden. Ob ein elektronisches Rechnungsdatenaustauschverfahren eingeführt werden kann, wird noch geprüft. 

Anträge auf Direktabrechnung können ab dem 1. März 2016 eingereicht und abgerechnet werden. Die Verbände der medizinischen Leistungserbringer werden ebenfalls informiert.
Anlage: Antragsformulare als PDF
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

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Erreichbarkeit Geschäftsstelle

Grundsätzlich ist Frau Hélène Stauß in der Geschäftsstelle vormittags telefonisch unter 0711 22014-03 erreichbar, sonst per E-Mail.

Im Fall einer juristischen Beratung wenden Sie sich generell bitte per E-Mail mit Ihrem Anliegen an

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Fax 0711 / 220 14-04
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