17.10.2011

Bundesfinanzhof (BFH) ändert steuerliche Behandlung

Auch für Beschäftigte in kommunalen Verwaltungen und Betrieben, bei Sparkassen oder Krankenanstalten kann die Änderung des seitherigen Begriffes „ Arbeitsstätte“ von Bedeutung sein. Hierunter fallen ggfs. Springer oder Auszubildende, die sich nicht regelmäßig an einer Arbeitsstätte aufhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte nunmehr fest, dass Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können.  „Beschäftigte, die beruflich viel unterwegs sind, können erheblich Steuern sparen. Bislang hat das Finanzamt jede Filiale als festen Arbeitsplatz eingestuft. Deshalb durften z.B. Pendler für ihre Fahrten dorthin nur die magere Pendlerpauschale von 30 Eurocent pro Kilometer absetzen“, berichtet die FINANCIAL TIMES (FTD). Damit ist nun Schluß. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit kann nur an einem Ort liegen Die Fahrten zu den übrigen Arbeitsstätten sind als Dienstreisen anzusehen, was zu erheblichen steuerrechtlichen Konsequenzen führt.
Für eine Dienstreise bekommt der Arbeitnehmer nicht nur 30 Eurocent für die Kilometer, die das Ziel entfernt ist. Er kann 30 Eurocent für jeden Kilometer ansetzen, den er tatsächlich gefahren ist (Hin- und Rückweg). Zudem kann er Verpflegungsmehraufwändungen geltend machen.
Diese Regelung kann z.B. gerade auch bei Jugendlichen in Ausbildung zu erheblichen positiven Auswirkungen führen. So können ggfs. Fahrten zum auswärts liegenden Blockunterricht als Dienstreise definiert werden mit erheblichen Auswirkungen auf das eigene zu versteuernde Jahresentgelt. Dies kann bei den Eltern wiederum zur weiteren Zahlung des Kindergeldes führen.
Die Auswirkungen dieser BFH-Entscheidung sollten daher mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater erörtert werden.

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