15.06.2022

Steuerentlastungsgesetz 2022 und zweites Energie-Entlastungspaket

© Bild von 0fjd125gk87-Pixabay
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Die erheblichen Preiserhöhungen, besonders im Energiebereich (ca. 38%), aber auch bei Nahrungsmitteln (ca. 12 %), und die hohe Inflation haben die Bundesregierung veranlasst die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das verkündete Steuerentlastungsgesetz 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 S. 749 ff) sieht folgende Maßnahmen vor:
 

 

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend ab dem 01.01.2022. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, wurden in den ersten Monaten des Jahres 2022 zu viel Steuern einbehalten.
     
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € für Alleinstehende, bzw. um 726 € auf 20694 € für zusammenveranlagte Paare, rückwirkend ab dem 01.01.2022. Unternehmer, Arbeitnehmer oder Rentner profitieren alle von diesem höheren Grundfreibetrag. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem neuen Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, winkt im Vergleich zum bisherigen Grundfreibetrag 2022 eine steuerliche Entlastung.
    In den ersten Monaten 2022 wurden bei der Ermittlung der Steuerlasten zu viel Lohnsteuer, Kirchensteuer und z. T. zu viel Solidaritätszuschlag einbehalten.
     
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 01.01.2022 von bisher 35 Cent auf 38 Cent.
    Für Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (s.o.) wird eine erhöhte Mobilitätsprämie steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren vor allem Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte mit nur wenigen Stunden Arbeitszeit, deren Weg zur Arbeit länger als 21 Kilometer ist.

Bestandteile des Zweiten Energie-Entlastungspakets (im Steuerentlastungsgesetz)

  • An Erwerbstätige wird eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022
    • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
    • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
    • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
      Die ausbezahlte Energiepauschale wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben. Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre) sowie Rentner (falls diese keine sonstigen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer haben) erhalten die Pauschale nicht. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
       
  • Ein Kinderbonus, mit dem das Kindergeld je anspruchsberechtigtes Kind um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht wird. Dieser Bonus wird jedoch auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Regelungen außerhalb des Steuerentlastungsgesetzes

  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird für drei Monate - von Juni bis August - abgesenkt. Es sollte sichergestellt sein, dass diese Absenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. Momentan scheint dies nicht der Fall zu sein. Das ursprüngliche Ziel: Die Senkung der Treibstoffpreise um bis zu 30 Cent je Liter Benzin und um 14 Cent je Liter Diesel. (Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) vom 24.05.2022, BGBl. 2022 S. 810)
     
  • Für 90 Tage, d.h. für die Monate Juni bis August ist ein Ticket für 9 € pro Monat für den gesamten öffentlichen Nahverkehr eingeführt worden. Dieses Ticket gilt für alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs (Busse, Bahnen, mit Ausnahme des Fernverkehrs (IC und ICE der DB)).
    (Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 25.05.2022 (BGBl. 2022 S 812)
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