21.07.2023

Heiße Tage im Büro – Einfach schwitzen?

© Gerd Altmann, Pixabay
© Gerd Altmann, Pixabay

An heißen Sommertagen heizen sich Arbeitsräumen wie Büros oder Werkstätten auf. Die Lufttemperaturen können auf "unzuträgliche" Werte ansteigen und die Mitarbeiter/innen haben unter der Hitze zu leiden. Folgen sind geringere Leistungsfähigkeit, teilweise Müdigkeit und Konzentrationsschwäche neben heftigem Schwitzen und Herz-Kreislaufbelastungen. Das Unfallrisiko steigt. Wie sieht die Rechtslage aus?

Maßgeblich ist hier die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12.08 2004. Hier ist eine allgemeine Forderung nach gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen für Arbeitsräume und Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. Eine maximal zulässige Temperatur für die Räume ist aber nicht angegeben.

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur vom Juni 2010 legt unter Nr. 4.2 Lufttemperaturen in Räumen, in den Abs. 1 und 2 Mindesttemperaturen, in Abs. 3 Obergrenzen fest. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen soll +26 °C nicht überschreiten.

Sollte die Außenlufttemperatur +26 °C übersteigen sind die notwendigen Maßnahmen in Nr. 4.4 beschrieben. Für Außenlufttemperaturen von über +26 °C sind hier temperaturabhängige Maßnahmen mit Beispielen beschrieben.

Bis +30 °C kann in den Räumen weitergearbeitet werden, der Arbeitgeber hat jedoch temperatursenkende Maßnahmen zu treffen. Über +30 °C hat der Arbeitgeber „wirksame“ Maßnahmen „gemäß Gefährdungsbeurteilung“ zu ergreifen, um weiter in den Räumen arbeiten zu können. Über 35 °C Lufttemperatur sind die Räume nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, es sei denn durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstungen (Abs. 3) wird gegengesteuert.

Einen unmittelbaren Rechtsanspruch gibt es trotz dieser Regelungen der ASR 3.5 für die Beschäftigten nicht, also "Hitzefrei" oder Klimaanlage können nicht eingefordert werden.

Nach § 4 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 07.08.1996 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung geringgehalten wird.

Da es bei Raumlufttemperaturen von über +26 °C unter Umständen zu einer Gefährdung der Gesundheit durch Flüssigkeitsverlust und Herz- Kreislaufbelastungen kommen kann, sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten notwendig. ASR 3.5 Nr. 4.4 Abs. 5 bestimmt z. B. dass der Arbeitgeber bei Lufttemperaturen über +26 °C geeignete Getränke bereitstellen soll, bei Temperaturen über 30 °C solche Getränke bereitstellen muss.

In der ASR A3.5 sind zu allen Fällen Bedingungen und Beispiele aufgeführt (s.o.). Die Schutzmaßnahmen sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV festzulegen. Der Personalrat oder Betriebsrat ist bei der Erstellung zu beteiligen.

Hilfreiche Links:

Broschüre zu Hitzemaßnahmen:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis-kompakt/F14.html

Seite zu Sommertipps:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Klima-am-Arbeitsplatz/Sommertipps.html

Erläuterungen zur Arbeitsstättenverordnung:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Arbeitsstaetten/Arbeitsstaettenverordnung/Arbeitsstaettenverordnung_node.html

Arbeitsstättenverordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/index.html

Arbeitsschutzregel Raumtemperatur:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Arbeitsschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

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