18.05.2026

Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zum Vaterschaftsurlaub klären

© Rita von Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vier Fragen zum bezahlten Vaterschaftsurlaub vor.

Es gilt zu klären, ob Deutschland verpflichtet ist, einen bezahlten Vaterschaftsurlaub einzuführen und ob sich Väter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, unmittelbar auf EU-Recht berufen können.

 

 

 

Die weitere Entwicklung in diesem Verfahren wird der dbb aufmerksam verfolgen und über relevante Neuigkeiten umgehend informieren. Werdenden verbeamteten Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir weiterhin, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

Rechtsschutzgewährung durch den dbb wird auf 10 Verfahren pro Dienstleistungszentrum beschränkt. Dies sind ausgeschöpft.

Der aktuellen Lage angepasste Muster für Widerspruch und Klage für Beamtinnen und Beamte sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.

Betroffenen Tarifbeschäftigten empfiehlt der dbb, vorsorglich anlässlich der zukünftigen Geburt ihres Kindes beziehungsweise anlässlich von Geburten in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung einen Antrag auf Gewährung von Vaterschaftsurlaub / Urlaub für gleichgestellte zweite Elternteile zu stellen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, muss die Arbeit aufgenommen werden; es kann stattdessen Erholungsurlaub beantragt werden. Einen Musterantrag für Tarifbeschäftigte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vaterschaftsurlaub / Urlaub für gleichgestellte zweite Elternteile ist ebenfalls bei der Geschäftsstelle erhältlich.

Link zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

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Erreichbarkeit Geschäftsstelle

Grundsätzlich ist Frau Hélène Stauß in der Geschäftsstelle vormittags telefonisch unter 0711 22014-03 erreichbar, sonst per E-Mail.

Die Geschäftsstelle ist bis zum 23. Juni geschlossen. Nur dringende E-Mails werden beantwortet.

Im Fall einer juristischen Beratung wenden Sie sich generell bitte per E-Mail mit Ihrem Anliegen an

info(at)btbkomba.de

 

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Geschäftsstelle

Gewerkschaft BTBkomba Baden-Württemberg
Ansprechpartnerin: Hélène Stauß
Am Hohengeren 12
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Tel. 0711 / 220 14-03
Fax 0711 / 220 14-04
E-Mail: info(at)btbkomba.de
Web: www.btbkomba.de

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