23.02.2011

Urteil des EuGH zum Freizeitausgleich

Mehr als 48 Stunden darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der EU nicht betragen. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes können nach einer Entscheidung (C-429/09 vom 25.11.2010) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Überschreitung dieser Grenze unabhängig von den nationalen Gesetzen einen Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen den Staat geltend machen. In welcher Form die Überschreitung ausgeglichen wird - finanziell oder durch Freizeit - hängt allerdings vom nationalen Recht ab.

Folgende wichtige Feststellungen hat das Gericht getroffen:
1.    Ein Arbeitnehmer (Beamter), der als Feuerwehrmann bei einem öffentlichen Arbeit-geber beschäftigt ist, kann seinen Anspruch auf Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche direkt aus dem Recht der Europäischen Union herleiten. Daraus ergibt sich ein direkter Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn, wenn die Arbeitszeit nicht eingehalten wird.
2.    Ein für einen Schadensersatzanspruch notwendiges Verschulden des öffentlichen Arbeitgebers ist nicht notwendig.
3.    Der Beamte musste keinen Antrag stellen, damit ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht.
4.    Der zu leistende Schadensersatz des Dienstherrn muss dem erlittenen Schaden angemessen sein. Ein Ersatz kann in Freizeitausgleich oder in Geld geleistet werden. Da für die Höhe und den Umfang des Schadensersatzanspruchs keine europäischen Regelungen bestehen, müssen in Deutschland Regelungen erlassen werden für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe.
Aus diesen Formulierungen des Gerichts wird deutlich, dass nunmehr auch der deutsche Gesetzgeber oder die Gerichte noch Entscheidungen zu Höhe und Umfang des Schadenersatzanspruches treffen müssen. Ebenso ist derzeit noch unklar, ob - und wenn ja in welchem Umfang - die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eingetreten ist. Nicht klar ist auch, ob und inwieweit bereits abgeschlossene Verfahren nochmals aufgerollt werden können. Hierzu gibt es die unterschiedlichsten Fallgestaltungen, die noch eingehend geprüft werden müssen. Es muss auch geprüft werden, ob die Beschäftigten der Flughafenfeuerwehren unter das Urteil fallen.

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