02.12.2020

Noch 2020: Corona-Sonderzahlung im öffentlichen Dienst

© Pixabay Gerd Altmann
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Noch in diesem Jahr müssen die Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes die einmaligen Sonderzahlungen aus dem Tarifpaket erhalten, die die Belastungen aufgrund der Corona-Pandemie abfedern sollen.

Die im verhandelten Tarifpaket enthaltene „Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020“ (TV Corona-Sonderzahlung 2020)“ ist bereits am 25.10.2020 in Kraft getreten. Dieser Teil des Tarifpakets unterliegt nicht (wie die anderen Vereinbarungen) der Erklärungsfrist, die bis 26.11.2020 reicht.


Der TV Corona-Sonderzahlung 2020 gilt für folgende Tarifverträge:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

  • Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
  • Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD)
  • Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD)
  • Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD)

Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung ist gestaffelt:

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8: einmalig 600,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12: einmalig 400,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro

Diese Sonderzahlung muss bis spätestens bis 31.12.2020 ausgezahlt sein. Die zu Beginn der Pandemie erfolgte Anordnung des Bundesfinanzministeriums ist hier zu beachten. Danach sind Sonderzahlungen in der Corona-Pandemie steuerfrei. Dies gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Für die Steuerbefreiung ist maßgeblich, dass die Beträge bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt sein müssen.
Die Sonderzahlungen nach dem „TV Corona-Sonderzahlung 2020“ werden bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt. Diese Zahlungen sind z. B. nicht als „monatliches Entgelt“ im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD zu sehen und finden auch keine Berücksichtigung bei der Jahressonderzahlung. Ebenso werden die Beträge nicht bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD berücksichtigt. Eine Berücksichtigung hätte weitere Zahlungen aufgrund persönlicher Umstände und auch allgemeine Erhöhungen der Leistungsentgelte nach § 18 TVöD zur Folge, die nach dem Tarifvertrag eindeutig nicht beabsichtigt sind.

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