21.03.2022

Neue Corona-Regelungen für Behörden und Betriebe

© Gerd Altmann, Pixabay
© Gerd Altmann, Pixabay

Die bisherigen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gelten für eine Übergangsfrist bis 02.04.2022 weiter. Die Corona Arbeitsschutzverordnung wurde jedoch wesentlich geändert.

Behörden und Betriebe wurden in der am 16.03.2022 neu erlassenen Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet je nach eigener Gefährdungsbeurteilung (§§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz) festzulegen, welche Basisschutzmaßnahmen für den Schutz der Beschäftigten zu treffen sind. Darauf aufbauend sind Hygieneregelungen zu erstellen. Das heißt die Verantwortung für den Infektionsschutz wird auf die Behörden und Betriebe übertragen. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält nur noch mögliche Maßnahmen der Arbeitgeber. Für Personal- und Betriebsräte eine neue Herausforderung.

Hier die wichtigsten Punkte der neuen Regelungen:

Homeoffice:

Die Verpflichtung der Arbeitgeber Homeoffice anzubieten ist entfallen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice mehr. Arbeitgeber könnten daher ihre Beschäftigten ab 21.03.2022 in die Büros zurückholen. Es kann jedoch auch künftig Homeoffice angeboten werden, wenn dies zur Kontaktvermeidung und zum Infektionsschutz sinnvoll ist. Konkrete Homeoffice-Regelungen sind durch Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu gestalten.

Maskenpflicht:

Eine Pflicht zum Maskentragen in Behörde oder Betrieb auch in bestimmten Räumen gibt es nicht mehr. Legt der Arbeitgeber jedoch in der Gefährdungsbeurteilung fest, dass für Großraumbüros, Gemeinschaftsräume und sonstige Betriebsräume das Tragen einer Maske für einen ausreichenden Infektionsschutz notwendig ist, kann er für die ganze Behörde, den ganzen Betrieb oder bestimmte Räume und Zonen Maskenpflicht anordnen. Die Maßnahme muss allerdings mit der Personalvertretung abgestimmt werden. Besondere branchenbezogene Maskenpflichten (Krankenhäuser, Hygiene- und Pflegebereiche, Lebensmittelproduktion, etc.) gelten weiter.

Tests:

Die Testpflicht für Betriebe ist entfallen. Allerdings können und sollen Arbeitgeber Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese zum effektiven Durchbrechen von Infektionsketten notwendig scheinen.

Maßnahmen zur Kontaktvermeidung:

Zur Vermeidung von Personenkontakten können die Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen z.B. Minimierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen oder die Einteilung der Beschäftigten in möglichst kleine Teams, die in gleicher Besetzung dauerhaft zusammenarbeiten.

Impfangebot:

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, den Beschäftigten während der Arbeitszeit eine Impfung gegen das Corona-Virus zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen die Schutzimpfungen organisatorisch und personell zu unterstützen.

3-G-Regelung:

Die gesetzliche 3-G-Regelung ist ab dem 20.032022 entfallen. Damit sind auch die Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 zu erheben und zu verarbeiten, bzw. die Vorlage eines aktuellen Tests zu verlangen. Die Arbeitgeber können jedoch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommen, dass unter bestimmten Umständen nur eine 3-G-Regelung einen wirksamen Infektionsschutz sicherstellt. In solchen Fällen muss allerdings in Abstimmung mit dem Personal- oder Betriebsrat eine Nachweispflicht im erforderlichen Umfang festgelegt werden. Datenschutzregelungen sind zu beachten.

Die erhobenen Daten muss der Arbeitgeber dem Gesetz nach «spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung» löschen. Es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung der Pflege und Gesundheit. Wo seit 15. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, muss der Arbeitgeber die Nachweise speichern und aufbewahren.

Die Änderungen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

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