15.09.2014

Analyse zur neuen Laufbahnordnung für Hygieneinspektoren

Die Fachgruppe der Hygieneinspektoren in der Gewerkschaft BTBkomba nimmt zum Entwurf einer Laufbahnordnung wie folgt Stellung:

In dem vorliegenden aktuellen Entwurf des Landes gibt es zwei Punkte mit denen wir uns nicht einverstanden erklären können. Dies ist zum einen die Negierung, dass unsere Arbeit technischen Sachverstand erfordert, und wir als Berufsgruppe damit unter die technischen Fachberufe fallen, zum anderen ist es der Wunsch nach Gleichbehandlung mit den Lebensmittelkontrolleuren.

Beginnen wir mit den Lebensmittelkontrolleuren. Wenn man nur die Verwaltungsstruktur betrachtet, sieht man auch schon die Gemeinsamkeiten. Historisch entwickelt hat sich der Berufszweig in Baden-Württemberg in groben Zügen etwa so: Bis Ende der 70er-Jahre war die Lebensmittelüberwachung, so man das damals nennen konnte, bei den Gesundheitsämtern angesiedelt. Konkret in den damaligen Hygieneabteilungen, was heute oftmals der Fachbereich der Fachbereich Infektionsschutz oder Gesundheitsschutz, also unser Arbeitsbereich, ist. Dieser Aufgabenzweig wurde wegverlagert und der WKD damit beauftragt. Im Gesundheitsamt verblieb der sogenannte wissenschaftliche Sachverstand für (ungeliebte) Küchen-Begehungen zusammen mit der CVUA. Nach der Verwaltungsreform kam die Lebensmittelüberwachung in den Ämtern in toto zum Umweltministerium, und damit auch die Lebensmittelkontrolleure.

Lebensmittelkontrolleure sind auch heute noch im mittleren Dienst angesiedelt, sie haben als Dienstaufgabe das, was wir als Hygieneinspektoren auch haben: überwachen und beraten. Im Rahmen des Prozesses der Neuschaffung der Laufbahnordnungen hat sich das Umweltministerium beim FM dafür eingesetzt, dass es für diese Laufbahn Spitzenstellungen nach A 10 und A11 gibt. Aus diesem Grund fordern wir mit gutem Recht eine Gleichbehandlung in der jetzt vom Sozialministerium zu schaffenden Laufbahnordnung in der wir dann auch erstmalig vertreten sind.

Nun zum Thema Techniker. Uns ist klar, dass Techniker eine weit fundiertere Ausbildung haben, als sie uns das Land für unsere Berufsgruppe zugesteht. Allerdings ist dem Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene der Standpunkt des Landes vollkommen, oder sagen wir einmal weitgehend egal. Es werden immer mehr technische Anforderungen an die Überwachungstätigkeit angelegt, mit unserer „Schmalspurausbildung“ hecheln wir da immer hinterher. Auch da ist es unser Bestreben den Ausbildungsgang mit entsprechenden Inhalten zu füllen.

Das Gesundheitsamt ist in seinem Bereich zuständig für die Trinkwasser- und Badewasserüberwachung. In den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen die es in den vergangenen Jahren dazu gegeben hat, wird immer mehr Gewicht auf technische Einzelheiten Wert gelegt. So wurde z. B. den Gesundheitsämtern in der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) von 2011 eine technische Kompetenz zugewiesen, die sie gar nicht haben. Die Formulierung  „Trinkwasserversorgungsanlagen sind nach den a. a. R. d. T. zu planen, bauen und zu betreiben.“ ist ein Beispiel dafür. Um diese Aufgabe erfüllen zu können gehört technischer Sachverstand und Wissen dazu. Und in den letzten Jahren ist die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen zu unserem „Hauptgeschäft“ neben der Ermittlung von Infektionskrankheiten geworden. Im Bereich der Schwimmbadüberwachung gibt es eine ähnliche Entwicklung. Die dafür einschlägigen Normen legen einen immer größeren Fokus auf die Technik und die technischen Randbedingungen. Hier sind die Normen gleichzeitig Beispiel wie technische Lösung funktionieren und umgesetzt werden müssen, und gleichzeitig Argumentationshilfe für fehlende „harte Gesetzestexte“, denn eine bundesweit gültige „Badewasserverordnung“ gibt es nicht und wird es vermutlich auch nie geben.
Michael Gaßner, Fachgruppenvorsitzender

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