09.10.2011

Grundsatzentscheidung zum vollen Freizeitausgleich

-Bundesverwaltungsgerichtverdoppelt Anspruch-

Beamte deutscher Berufsfeuerwehren haben einen Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich von monatlich bis zu 24 Stunden, wenn sie über die 48-Wochen-Stunden hinaus gearbeitet haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 2 C 32.10 - 37.10).

Das Musterverfahren war von der komba gewerkschaft für einen Feuerwehrbeamten aus Bielefeld geführt worden. Die Richter in Leipzig haben den vom OVG Münster bereits testierten Freizeitausgleich von 12,11 Stunden mit ihrem Spruch praktisch verdoppelt. Vom Urteil betroffen ist entsprechend dem beim Gericht gestellten Antrag ein Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2006.

Uli Silberbach, Bundesvorsitzender der komba gewerkschaft sieht in dem Urteil einen Durchbruch in der Sache und einen Erfolg des Einsatzes der komba gewerkschaft für die Berufsfeuerwehrbeamten.
Den deutschen Städten mit Berufsfeuerwehren und hauptamtlichen Wachen sei höchstrichterlich klar gemacht worden, dass Feuerwehrbeamten nach Treu und Glauben Freizeitausgleich zustehe, pauschale Abzüge von Mehrarbeitsstunden ohne Ausgleich rechtswidrig seien und auch der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang berücksichtigt werden müsse. ( Umfassender Bericht unter www.komba.de).
Silberbach fordert die betroffenen Städte auf, dafür bereits Rückstellungen in den Personalhaushalten vorzusehen.


In einer ersten Stellungnahme zeigte sich der Vorsitzende des Feuerwehrausschusses der komba gewerkschaft baden - württemberg, Günter Wernz, hocherfreut über diese Grundsatzentscheidung zum vollen Freizeitausgleich bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48h bei der Feuerwehr. Bereits in den Jahren 2001 und 2003 wurden Musteranträge über den „Ausgleich von Mehrarbeitsstunden“ an Mitglieder der komba gewerkschaft mit der Bitte verschickt, die Anträge auszufüllen und einzureichen um einen Anspruch geltend zu machen.
Nach dem jetzigen Urteil würden den betroffenen Feuerwehrleuten, welche über die 48h/Woche gearbeitet hatten, einen Anspruch auf Ausgleich zustehen. Ausgleich heißt, dass dieser in Form von Freizeitgewährung oder aber auch durch Geld abgegolten werden kann.
Der Anspruch auf Freizeitausgleich wurde für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.12.2006 zugesprochen. Leider wurden in der Verhandlung nicht auf die Fragen der Verjährung und die Höhe eines finanziellen Ausgleichs eingegangen. Wernz problematisiert in seiner Stellungnahme, dass im Beamtenrecht Ersatzansprüche zum Jahresende verjähren. Wird zum Beispiel, in Bezug auf Freizeitausgleich, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zu Grunde gelegt, verjährten zum 31.12.2010 die Ansprüche des Jahres 2007. Die Richter teilten jedoch mit, dass die Frage des finanziellen Ausgleichs oder auch die Frage, ob pensionierte Beamte in den Genuss eines Ausgleichs  kommen, in späteren Verfahren entschieden werden. Diese werden voraussichtlich im Frühjahr 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelt.
„Wir sind gespannt, was dieses Urteil für die einzelnen Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehren, haben wird. Fazit, es bleibt spannend bis auch die Fragen der Verjährung  und des finanziellen Ausgleichs geklärt sind“ so Günter Wernz. Er versichert: Wir bleiben dran….

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