11.03.2021

EuGH entscheidet erneut über Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

© Edward Licha, Pixabay
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Die Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Entscheidung des EuGH liegt ein Fall eines Offenbacher Feuerwehrbeamten zugrunde, der während seiner Bereitschaft im Rahmen eines Einsatzführungsdienstes zwar nicht in der Dienststelle, aber binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Diese Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen ihre/seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen, so der EuGH in seiner heutigen Entscheidung. Dabei dürften nur Einschränkungen berücksichtigt werden, die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, einen Tarifvertrag oder ihren/seinen Arbeitgeber auferlegt werden.

Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ einzustufen ist. So können die Besonderheiten der Frist für die Aufnahme der Arbeit, die Verpflichtung Einsatzkleidung zu tragen oder die Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges, berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen die nationalen Gerichte die durchschnittliche Häufigkeit der von einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer während ihrer/seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze berücksichtigen, sofern eine objektive Schätzung möglich ist.

Die Vergütung von Bereitschaftszeiten lässt der EuGH offen

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