Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
Am 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten, gleichzeitig endete auch der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Damit fallen viele der bisherigen Beschränkungen weg und ermöglichen einen (fast) normalen Alltag. Es ist jedoch nach Aussagen der Unfallversicherungsträger nach wie vor wichtig, die Notwendigkeit betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und ggfls. Maßnahmen zu veranlassen.
Auch weiterhin müssen Behörden und Betriebe den Schutz vor Corona-Infektionen am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Der Wegfall von Verordnung und Regel erweitert für Dienstherren und Arbeitgeber den Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Pflicht, Ansteckungsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, bleibt prinzipiell bestehen. Aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen können sich Infektionsschutzmaßnahmen ergeben. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können durch branchenspezifischen Handlungshilfen die Einbindung des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
Solche Maßnahmen sollten sich jedoch an konkreten Gefährdungspotentialen orientieren. Diese können sich aus regionalen Gegebenheiten und Arbeitsbereichen sowie besonderen Schutzbedürfnissen ergeben. Von Behörden und Betrieben ist hier Verantwortungsbewusstsein und Augenmaß gefordert.
Besonders mit Blick auf den wahrscheinlichen Anstieg der allgemeinen Infektionszahlen zum Jahresende hin, scheint eine neue Welle möglich zu sein. Für schnelle Reaktionsmöglichkeiten auf rasche Verschlechterungen der Infektionslage wäre nach den Versicherungsträgern das Vorhalten von Masken in gewisser Zahl und eine vorausschauende Planung von Veranstaltungen zu empfehlen.
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