26.03.2012

BAG-Urteil zur TVöD-Regelung der Urlaubsdauer

-Altersunabhängiger Anspruch auf 30 Urlaubstage bei der 5-Tagewoche-

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur tariflichen Regelung der Urlaubsdauer verstößt die Staffelung durch das Lebensalter in § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist unwirksam.

In den Augen der Bundesrichter hat die unterschiedliche Urlaubsdauer nach dem TVöD von Beschäftigten unter 30 Jahren (26 Arbeitstage), zwischen 30 und 39 Jahren (29 Arbeitstage) sowie ab 40 Jahren (30 Arbeitstage) vor dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keinen Bestand. Vielmehr sind Beschäftigte vor Vollendung des 40. Lebensjahres durch einen geringeren als 30 Arbeitstage umfassenden Erholungsurlaub unmittelbar benachteiligt. Diese Diskriminierung kann nur durch die Anpassung des individuellen Urlaubsanspruches nach oben, sprich auf die Dauer von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die 5-Tagewoche, beseitigt werden (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10).
 
Damit besteht für alle in der 5-Tagewoche Beschäftigten Anspruch auf dieselbe kalenderjährliche Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Wegen Verweises in den Regelungen für Auszubildende und Praktikanten auf die jeweiligen Mantelregelungen für Beschäftigte gilt entsprechendes beispielsweise nach TVAöD AT, TVPöD, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TV Prakt-L, BBk-AzubiTV, TVN-BA. 2

Die Geltendmachung von zusätzlichen Urlaubstagen ab dem laufenden Kalenderjahr 2012 erfolgt individuell durch den Beschäftigten, Auszubildenden oder Praktikanten.
 
Für das abgelaufene Kalenderjahr 2011 wäre unverzüglich ein Antrag auf Übertragung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs in das Kalenderjahr 2012 zu stellen verbunden mit dem Antrag, diesen bis zum 31. März 2012 anzutreten. Dies beruht auf der Tarifregelung, dass der nach dem Bundesurlaubsgesetz übertragene Urlaub regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres anzutreten ist, das heißt, der erste beantragte Urlaubstag muss spätestens der letzte individuelle Arbeitstag des Monats März 2012 sein. Kann dies wegen Arbeitsunfähigkeit, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, so ist der Resturlaub im Fall der Übertragung in der Regel bis zum 31. Mai anzutreten. Weitergehende Fristen können im Einzelfall einschlägig sein
Bezüglich der Übertragbarkeit der Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2011 weisen wir für den Landesbereich (TV-L) ergänzend darauf hin, dass hier im Land entsprechend den Hinweisen des Finanzministeriums Baden-Württemberg die Regelung aus dem Beamtenbereich entsprechend angewandt wird und somit noch Zeit besteht, den Vorjahresurlaub bis zum 30.9.2012 zu nehmen.
Betroffenen Beschäftigten empfehlen wir die zusätzlichen Urlaubstage bis zum 31. März entsprechend geltend zu machen.

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